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Themeninfo "Energiepreispauschale"

Freitag, 19. August 2022

Um die stark gestiegenen Kosten durch die Pandemie und den Krieg in der Ukraine für die Bürger zu senken, wurden bereits in den letzten Monaten mehrere Maßnahmen auf den Weg gebracht. Dazu gehört auch die sog. Energiepreispauschale (EPP). Diese soll diejenigen entlasten, denen bedingt durch die Einkunftserzielung notwendigerweise Fahrtkosten entstehen und die durch den starken Anstieg der Energiepreise jetzt eine deutlich höhere Belastung erfahren als üblich.

1. Allgemeines

Die Pauschale beträgt 300 €. Diese ist ein steuerpflichtiger, aber nicht sozialversicherungspflichtiger Betrag, der bei der Einkommensteuerberechnung für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen ist. Je nach maßgebender Einkunftsart des Steuerpflichtigen liegen hierbei grundsätzlich zusätzlicher Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder sonstige Einkünfte vor. Bei Arbeitnehmern mit ausschließlich pauschal besteuertem Arbeitslohn und keinen weiteren anspruchsberechtigten Einkünften gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Die EPP stellt eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 € dar, die jeder anspruchsberechtigten Person ausgezahlt werden soll. Es ist dabei aber nicht pauschal jeder anspruchsberechtigt, sondern lediglich „aktiv Beschäftigte". Dazu gehören unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen. Auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (sog. „Minijobber") können die EPP erhalten.

Keinen Anspruch auf die Auszahlung haben dagegen Arbeitslose, Studierende und Empfänger von Versorgungsbezügen, wie Rentner oder Pensionäre. Wenn diese allerdings daneben noch einer aktiven Beschäftigung nachgehen, entsteht dadurch ein Anspruch.

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben ausnahmslos keinen Anspruch auf die EPP, selbst wenn sie auf Antrag als unbeschränkt steuerp ichtig behandelt werden. Allerdings erhalten unbeschränkt einkommensteuerp ichtige Arbeitnehmer die EPP, wenn sie als Grenzgänger oder Grenzpendler im Ausland arbeiten. Hierbei erfolgt die Auszahlung jedoch nie über den ausländischen Arbeitgeber, sondern durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei dem zuständigen deutschen Finanzamt.

Wichtig: Wer Einkünfte aus einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) erzielt, muss beachten, dass bei Anwendung einer Vereinfachungsregel keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Wer ansonsten keine anderen begünstigten Einkünfte erzielt, hat allein durch die PV-Anlage keinen Anspruch.

3. Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Stichtag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorzuliegen haben. Stattdessen müssen die nötigen genannten Voraussetzungen irgendwann im Jahr 2022 vorgelegen haben. Auch eine Mindestdauer bei Dienstverhältnissen gibt es nicht.

4. Auszahlung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer

Wer am 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V steht oder als geringfügig Beschäftigter tätig ist, bekommt die EPP von seinem Arbeitgeber im September ausgezahlt. Dazu gehören auch Steuerpflichtige, die sich in einer passiven Phase der Altersteilzeit befinden, die nur steuerfreien Arbeitslohn erhalten oder die zu dem Zeitpunkt Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld beziehen. Auch dann erfolgt die Auszahlung grundsätzlich über den Arbeitgeber. Sollte von diesem aus individuellen Gründen trotzdem keine Auszahlung erfolgen, ist der Erhalt der EPP nur noch über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 möglich. Als Nachweis, dass der Steuerpflichtige bislang keine EPP erhalten hat, überprüft das Finanzamt zur Vermeidung einer doppelten Auszahlung die Angaben der elektronisch vorliegenden Lohnsteuerbescheinigung 2022.

Wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob noch einen Minijob ausübt, darf er sich nicht aussuchen, durch welchen der Arbeitgeber die Auszahlung erfolgen soll, denn dies erfolgt immer durch den Hauptarbeitgeber. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber des Minijobs um den Hauptarbeitgeber, ist diesem schriftlich zu bestätigen, dass hierbei das erste Dienstverhältnis vorliegt. Eine Auszahlung der EPP darf ohne die Bestätigung nicht erfolgen.

Sollte der Arbeitnehmer im Laufe des Septembers den Arbeitgeber wechseln, so ist die EPP immer durch den ersten Arbeitgeber auszuzahlen. Eine doppelte Auszahlung wird so vermieden.

5. Wegfall der Auszahlungspflicht des Arbeitgebers

Es gibt einige Fälle in denen der Arbeitgeber die EPP nicht an seinen Arbeitnehmer auszahlen muss. Diese Fälle sind gegeben, wenn

  • keine Verpflichtung besteht, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben oder
  • der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Arbeitnehmer als Minijobber seinem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.

Arbeitnehmer, die davon betroffen sind, haben dann nur über die Einkommensteuererklärung die Möglichkeit, die EPP zu erhalten.

6. Wissenswertes für Arbeitgeber

Auszahlungszeitpunkt:
Grundsätzlich soll die EPP im September 2022 an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Schafft es der Arbeitgeber nicht fristgerecht, ist es in Ordnung, wenn die Auszahlung für einen späteren Abrechnungszeitraum erfolgt, spätestens aber bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer. Die EPP unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerbe- rechnung ist die Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen.

Hinweis für Arbeitgeber/Softwareanbieter:
Bei der maschinellen Lohnsteuerberechnung ist die EPP dem Ein- gangsparameter SONSTENT zuzuordnen.

Bei vorschüssiger Lohnzahlung ist eine Auszahlung mit der Abrech- nung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuer- rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gibt der Arbeitgeber vierteljährlich Lohnsteueranmeldungen ab, kann er aus Vereinfachungsgründen die EPP erst im Oktober aus- zahlen. Wenn ausschließlich Jahresanmeldungen abgegeben wer- den, steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Auszahlung der EPP zu verzichten. Dem Arbeitnehmer bleibt damit nur die Möglichkeit, die EPP durch die Einkommensteuerfestsetzung zu erhalten. Bei beiden Varianten handelt es sich um ein Wahlrecht für den Arbeitgeber.

Erstattung der EPP:

Dem Arbeitgeber werden die Auszahlungen der EPP erstattet. Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen, die

  • bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12.9.2022 (weil der 10.9.2022 ein Samstag ist),
  • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022 und
  • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.1.2023 anzumelden und abzuführen ist.

Sollte der Gesamtbetrag der insgesamt ausgezahlten EPP an die Arbeitnehmer den abzuführenden Lohnsteuerbetrag übersteigen, erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag. Dies erfolgt über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung, weitere Anträge sind nicht erforderlich. Für die EPP gibt es in dem Formular der Lohnsteueranmeldung eine gesonderte Kennzahl.

Die Zahlungsvorgänge der EPP bleiben ohne Gewinnauswirkung, da die Auszahlung an die Arbeitnehmer eine Betriebsausgabe, die Erstattung durch das Finanzamt aber eine Betriebseinnahme darstellt.

Lohnsteuerbescheinigung:
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind ausgezahlte EPP mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dadurch kann das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung kontrollieren, ob die EPP bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, sollte der Steuerpflichtige bei Veranlagung die Auszahlung beantragen.

Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, werden keine Lohnsteuerbescheinigungen ausgestellt. Gibt dieser Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung für 2022 ab, muss er darin angeben, ob er bereits eine EPP erhalten hat oder nicht.

7. Auszahlung an Nicht-Arbeitnehmer

Bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich Gewinneinkünfte erzielen, kann eine Auszahlung lediglich über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Die Steuerpflichtigen müssen durch Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2022 die Auszahlung der EPP beantragen. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich.

Die EPP kann sich bei Beziehern von Einkünften aus Land- und Forst- wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit auch über die Vorauszahlungen auswirken, sofern welche festgesetzt sind. Dies gilt jedoch nur für Fälle, in denen nicht zusätzlich noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt werden, da diese Steuerpflichtigen die EPP durch ihren Arbeitgeber erhalten. Die Vorauszahlungen für das 3. Quartal 2022 werden gesenkt, die anderen Quartale bleiben dabei in unveränderter Höhe bestehen. Betragen die Vorauszahlungen für jenes Quartal weniger als 300 €, werden die Vorauszahlungen auf 0 gemindert und die Differenz erhalten die Anspruchsberechtigten über die Einkommensteuerveranlagung.

Die Herabsetzung der Vorauszahlungen kann auf zwei verschiedene Weisen erfolgen. Entweder es wird ein geänderter Vorauszahlungsbescheid erstellt oder es greift die Herabsetzung durch eine Allgemeinverfügung. Welche Maßnahme Anwendung findet, entscheiden die obersten Finanzbehörden der Länder in eigener Zuständigkeit. Wird die Allgemeinverfügung angewendet, ergeht kein geänderter Vorauszahlungsbescheid, da die Herabsetzung ausschließlich verwaltungsintern abläuft. Leistet der Steuerpflichtige für das 3. Quartal trotzdem den ursprünglichen Betrag, wird ihm der übersteigende Betrag zurückerstattet.

Es bleibt aber zu beachten, dass die Berücksichtigung der EPP durch die Vorauszahlung als vorläu g anzusehen ist. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2022 prüft das Finanzamt in diesen Fällen die Anspruchsberechtigung.

8. Sonstige Hinweise

Die EPP...

  • unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer
  • wird nicht auf die Minijobgrenze angerechnet
  • ist kein Einkommen bei Sozialleistungen
  • wird jedem Anspruchsberechtigten nur einmalig gewährt.

Ehegatten erhalten die EPP einmal pro Person.

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