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Themeninformation: Inflationsausgleichsprämie

Montag, 05. Dezember 2022

Was bereits seit Wochen von der Regierung diskutiert wurde, ist nun beschlossen: Die Inflationsausgleichsprämie, oder auch nur Inflationsprämie genannt, steht fest und wurde am 25.10.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Prämie ist Teil des dritten Entlastungspakets und erschien im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz", dem der Bundesrat am 7.10.2022 zugestimmt hatte.

2. Auszahlungsfrist

Damit dürfen die Arbeitgeber ab dem 26.10.2022 die Inflationsprä-mie an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Der Auszahlungszeitraum ist befristet bis zum 31.12.2024, wobei der lange Zeitraum den Arbeitgebern genug Flexibilität einräumen soll.
Zu den berechtigten Arbeitnehmern gehören grundsätzlich Voll- und Teilzeitkräfte, Auszubildende, aber auch geringfügig Beschäftigte.
Grundsätzlich sollen hinsichtlich des Zusammenhangs der Prämien-zahlung mit der Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gelten. Es soll hierbei ausreichend sein, im Rahmen der Lohnbuchhaltung zu dokumentieren, dass die Zahlung aufgrund der Preissteigerungen erfolgt.

3. Auszahlungsbetrag

Arbeitgeber dürfen jedem Arbeitnehmer einen Betrag von bis zu insgesamt 3.000 € auszahlen, der steuer- und sozialversicherungs-frei ist. Dies kann auch in mehreren Teilzahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Allerdings besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich keine Verpflichtung die Auszahlung vorzunehmen.
Wichtig: Die Prämie stellt immer eine Leistung dar, die nur zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden darf.
Sie kann somit Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen nicht ersetzen bzw. umwandeln. Hat der Arbeitnehmer laut vorliegendem Arbeits- oder Tarifvertrag einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, schuldet sein Arbeitgeber ihm dieses. Die Inflationsprämie bleibt dabei unberücksichtigt.

4. Auszahlungszeitpunkt

Über den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte der Auszahlung und den jeweiligen Geldbetrag wird je nach Unternehmen bzw. Tarifpartei entschieden. Die einzelnen Unternehmen bzw. die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften verhandeln bei den Tarifverhandlungen darüber. Viele große Unternehmen haben bereits angekündigt, wie ihre Auszahlungen erfolgen sollen oder auch, warum keine Prämie ausgezahlt wird. In anderen Unternehmen wiederum laufen die Verhandlungen bereits. In den nächsten Monaten stehen in vielen Branchen Tarifverhandlungen an, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen zu der Prämienauszahlung getroffen werden. Dazu gehört auch der öffentliche Dienst von Bund und Ge-meinden.
Ob und in welcher Höhe Beamte die Inflationsprämie erhalten, steht noch nicht fest. Da viele Beamte bereits den Corona-Bonus bekommen haben, könnten diese auch von der Prämie profitieren.

5. Besonderheit ALG-II

Die ALG-Il - und Sozialgeld-Verordnung wird insoweit ergänzt, dass die Prämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen qualifiziert wird. Dem Empfänger entstehen damit keine Nachteile, wenn er die Prämie erhält.

6. Hintergrund der Maßnahme

Die Bundesregierung reagiert mit der Einführung der Inflations-prämie auf die Energiekrise und die steigende Inflation. Wenn in der jetzigen Zeit Arbeitgeber und Tarifverbände den Beschäftigten neben dem regulären Gehalt mehr Geld zahlen, damit diese besser durch die Krise kommen, sollte das gefördert werden, entschied die Regierung. Der Bund verzichtet deswegen bis zu dem festgelegten Betrag von 3.000 € auf Steuern und Sozialabgaben, damit bei den Zahlungsempfängern letztendlich mehr Geld ankommt.

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